Begriffsbestimmung
Ein Verein zeichnet sich durch die folgenden Merkmale aus:
- freiwilliger Zusammenschluss
- auf gewisse Dauer angelegt
- körperschaftlich organisiert
- aus einer Mindestzahl von Personen bestehend
- vom Wechsel der Mitglieder abhängig
- ein Gesamtname
- Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes.
Gründungsprozedere
Beim eingetragenen Verein, d.h. dem rechtsfähigen Verein, erfolgt die Gründung häufig in drei Schritten: Vorgründungsgesellschaft, Vorverein, Verein. Für die Gründung sind sieben Gründungsmitglieder erforderlich, Urschrift, Abschrift und Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands müssen beim Registergericht vorgelegt werden. Außerdem sind noch die Mindesterfordernisse der Satzung notwendig.
Tipp: Entwurf der Satzung vom Rechtspfleger des Registergerichts überprüfen lassen.
Beim nicht rechtsfähigen Verein erfolgt die Gründung im Prinzip in einem Gründungsakt. Erforderlich sind hierbei lediglich zwei Gründungsmitglieder. Die Gründung ist frei von der Einhaltung einer bestimmten Form; sie sollte allerdings schriftlich abgefasst sein.
Satzung
Jeder Verein gibt sich eine Satzung. Diese bildet das "Grundgesetz" zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern. Die folgenden Bestandteile einer Satzung sind zwingend:
Name, Sitz, Zweck, Rechtsform (z.B. Eintrag ins Vereinsregister bei rechtsfähigen Vereinen), Ein-, Austritt, Beiträge, Vorstand, Mitgliederversammlung, Beurkundungen von Beschlüssen.
Die Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und Mitgliedern ist der näheren Ausgestaltung überlassen. Die Satzung kann so ausgestaltet werden, dass jede weitere Mitgliederversammlung nach der Gründung überflüssig wird. Der Vorstand muss nicht durch die Mitglieder gewählt werden. Er kann sich auch selbst ergänzen, z.B. durch Kooperation!
Bedeutung der Rechtsfähigkeit
Merkmale nicht rechtsfähiger Vereine:
- Die Anwendung von Vorschriften über Gesellschaften (z.B. GbRs) auf den nicht rechtsfähigen Verein ist nicht gültig;
- in der Regel ebenfalls körperschaftlich organisiert;
- Hauptunterschied zum rechtsfähigen Verein: keine juristische Person
- Eintragungen ins Grundbuch sind möglich (etwas umstritten);
- kann auch Vereinsvermögen besitzen;
- der nicht rechtsfähige Verein kann nicht klagen (oder es treten alle Vereinsmitglieder als Kläger auf); er kann allerdings verklagt werden;
- kann ebenfalls gemeinnützig sein (Voraussetzung ist die körperschaftliche Organisation).
Vorteile der Nicht-Eintragung
- keinerlei Kontrolle;
- geringerer organisatorischer Aufwand (jeder Vorstandswechsel müsste dagegen beim Registergericht gemeldet werden - Kosten!);
- größere Flexibilität.
Die Haftung
a) Rechtsfähiger Verein:
Haftung nur durch das Vereinsvermögen für Handlungen
- des Vorstands,
- einzelner Vorstandsmitglieder,
- besonderer Vertreter,
- aller leitenden Angestellten,
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Keine persönliche Haftung
b) Nicht rechtsfähiger Verein:
- in der Regel Haftung durch das Vereinsvermögen (Haftung durch Bestehen, Handlungen, Unterlassungen seiner Organe etc.)
- neben dem Verein haftet der Handelnde immer auch persönlich; handeln mehrere, dann haften sie gesamtschuldnerisch.
Kosten des Eintrags ins Vereinsregister bzw. bei Änderungen:
Es gibt keinen Unterschied hinsichtlich der Kosten zwischen GM-Vereinen und normalen Vereinen.
- Mindestgeschäftswert: 2.500 EUR; die Gebühr beträgt ca. 50 EUR (Geschäftswert errechnet sich aus: Vereinsvermögen, Mitgliederzahl, Beitragshöhe);
- Zzgl. Bekanntmachung in der Zeitung (ca. 20 EUR);
- Zzgl. Notarkosten für die Beglaubigung der Unterschriften (ca. 25 EUR pro Unterschrift & evtl. anfallende weitere Beratungskosten).
Das Steuerrecht
Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig!
- Finanzamt: jenes, das für den Bezirk der Geschäftsleitung, bzw. für den Sitz des Vereins zuständig ist
- Einnahme/Überschussrechnung beim Idealverein; u.U. Buchführungspflicht beim wirtschaftlichen Verein
- Aufzeichnungspflicht
- teilweise ermäßigte Umsatzsteuer
- teilweise generelle Körperschaftssteuerbefreiung
- teilweise Vermögenssteuerbefreiung
- teilweise Umsatzsteuerbefreiung
- gemeinnütziger Verein: keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen incl. Umsatzsteuer 30.000 EUR pro Geschäftsjahr nicht überschreiten
Quelle: "Der Verein", Hrsg.: Institut für freie Berufe, Nürnberg
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