Fragen der Gemeinnützigkeit bei Erfinderclubs
Nachfolgend finden Sie einen Aufsatz von Herrn Reg.-Dir. Dr. Ingo Böhringer vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zum Thema "Fragen der Gemeinnützigkeit bei Erfinderclubs" als pdf-Datei zum Download.
In diesem als Aufsatz referierten BMBF/BMF-Papier werden die mit dem Erlangen der Gemeinnützigkeit verbundenen Vor- und Nachteile für SIGNO Erfinderclubs dargestellt. Der Aufsatz wurde in der Zeitschrift "NWB - Neue Wirtschafts-Briefe; Zeitschrift für Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr. 38, 20.9.1999, Fach 2, Seiten 7211 - 7214, veröffentlicht.
Das BMBF/BMF-Papier wurde umgesetzt im Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 04. Februar 2000 (IV C 6-S 0171-4/00) zur Gemeinnützigkeit von Erfinderclubs.
Zweifelsfragen sollten in jedem Falle mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden.
Weitere Hinweise zum Thema Gemeinnützigkeit enthält die Broschüre "Der Verein", die vom Institut für freie Berufe in Nürnberg herausgegeben wurde. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Aspekte.
Die Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit ist bei rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen möglich.
Vorteil
Befreiung oder Ermäßigung, vor allem bei der Körperschafts-, Vermögens-, Grund-, Umsatz-, Gewerbe-, Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Nachteil
Höherer Verwaltungsaufwand - Buchführung ähnlich der eines Kleinbetriebs.
Voraussetzungen - selbstlos, unmittelbar, ausschließlich
In der Satzung muss festgelegt sein:
- dass der Zweck des Vereins die Erfordernisse der Gemeinnützigkeit nach §§ 52-55 AO erfüllt (Zweck liegt immer außerhalb der unmittelbaren internen Vereinsinteressen!),
- dass der Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird,
- sowie die Begründung der Steuerbegünstigung.
Nur eine Steuerbegünstigung ist möglich, keine Steuerbefreiung.
GM wird alle drei Jahre vom Finanzamt überprüft.
Förderfähige Zwecke nach § 52 AO (in Auswahl):
- Kunst und Kultur
- Wissenschaft und Forschung
- Bildung und Erziehung.
Spendenregelung
Definition der Spende:
- freiwillig (kann auch zweckgebunden sein),
- ohne Gegenleistung gegenüber dem Spender.
- Spenden müssen seit 1. Januar 2000 nicht mehr an "juristische Personen des öffentlichen Rechts" überwiesen werden, um dann im zeitaufwendigen Durchlaufspendenverfahren an den eigentlichen Empfänger zu gelangen!
- Seit 1. Januar 2000 sind alle Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 EStG fördern, zum direkten Empfang abzugsfähiger Spenden und zur Ausstellung von Spendenquittungen berechtigt.
Merke: Spenden sind erst ab 250 EUR sinnvoll, da der Aufwand relativ groß ist!
Eine Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie - BMWi
© 2011 BMWi - SIGNO