Was kann patentiert werden?
Neue und gewerblich anwendbare Erfindungen, die eine ausreichende Erfindungshöhe besitzen. Grundsätzlich ist jede Erfindung, die nicht ausdrücklich vom Schutz ausgeschlossen ist, dem Patentschutz zugänglich. Patentiert werden können z.B. Vorrichtungen und Geräte aller Art, chemische und pharmazeutische Stoffe einschließlich solcher, die in der Natur vorkommen (auch mikrobiologisches oder biologisches Material, wie DNS-Sequenzen, Viren, Plasmide etc.!), Metallegierungen, neue Werkstoffe, alle An- und Verwendungen auch von bekannten Stoffen, sowie Herstellungs- und Arbeitsverfahren aller Art. Vom Patentschutz ausgeschlossen sind u.a. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden als solche, Pflanzensorten und Tierarten, gesetz- und sittenwidrige Erfindungen.
Welche Schutzrechte gibt es noch?
Für Erfindungen gibt es noch das Gebrauchsmuster, für ästhetische Gestaltung oder Modelle das Geschmacksmuster als Schutzrechte. Das Urheberrecht schützt Werke der Kunst, Wissenschaft und Literatur, z.B. Sprachwerke. Dazu gehören auch Computerprogramme. Waren und Dienstleistungen können als Marken geschützt werden. Weitere Schutzrechte sind für Pflanzensorten das Sortenschutzgesetz und für mikroelektronische Halbleitererzeugnisse das Halbleiterschutzgesetz.
Wie unterscheiden sich Patent und Gebrauchsmuster?
Das Gebrauchsmuster schützt wie das Patent technische Neuerungen. Im Unterschied zum Patent ist es ein reines Registerrecht. Das bedeutet: Das Gebrauchsmuster wird nach der Anmeldung in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen, ohne dass das Patentamt inhaltlich prüft, ob der Anmeldung wirklich eine technische Neuerung zugrunde liegt. Die Folge: Das Gebrauchsmuster wird wesentlich schneller erteilt als das Patent; andererseits kann sich der Inhaber des Gebrauchsmusters nicht auf eine amtliche Prüfung seines Rechts berufen, wenn ein anderer das Gebrauchsmuster verletzt. Diese Prüfung muss dann gegebenenfalls im Prozess gegen den Rechtsverletzer nachgeholt werden und der Rechtsinhaber muss beweisen - und trägt damit das Risiko -, daß das Gebrauchsmuster tatsächlich zu Recht erteilt worden ist.
Ein weiterer Unterschied des Gebrauchsmusters zum Patent liegt darin, dass es beim Gebrauchsmuster eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist gibt. Dies kann der Erfinder nutzen, der wegen einer bereits erfolgten Veröffentlichung seiner Erfindung kein Patent mehr beantragen kann.
Schließlich sind bei einem Gebrauchsmuster die Anforderungen an die "erfinderische Höhe" geringer.
Ab wann darf eine Erfindung veröffentlicht z.B. anderen gezeigt oder angeboten werden?
Vor dem Anmeldetag einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung (Anmeldetag = der Tag, an dem eine Anmeldung beim Patentamt eingeht) muß eine Erfindung geheim gehalten werden, d.h. sie darf niemandem gezeigt oder angeboten werden. Andernfalls gilt sie als nicht mehr neu.
Beim Gebrauchsmuster könnte zwar die o.g. 6-monatige Schonfrist genutzt werden, aber Auslandsanmeldungen sind dann nicht mehr möglich, bis auf die USA mit einer 12-monatigen Schonfrist.
Nach dem Anmeldetag einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung kann eine Erfindung jedermann gezeigt und angeboten werden. Es muß nicht auf die Erteilung oder Eintragung gewartet werden.
Ausnahmen:
Mit dem Interessenten wurde ein Geheimhaltungsvertrag abgeschlossen.
Es wird bei einer Gebrauchsmusteranmeldung die Neuheitsschonfrist oder die Messepriorität genutzt. Beides gibt es bei einer Patentanmeldung nicht.
Warum immer zuerst eine deutsche Anmeldung und nicht gleich eine Europäische Patentanmeldung, die doch auch in Deutschland schützt?
Vor Auslandsanmeldungen sollte immer eine deutsche Voranmeldung eingereicht werden, um die Priorität dieser deutschen Voranmeldung bei Auslandsanmeldungen zu beanspruchen. Hierdurch wird zum einen Zeit (etwa 10 Monate) gewonnen, bis die Entscheidung getroffen werden muß, in welchen Ländern Auslandsanmeldungen eingereicht werden sollen. Zum anderen kann bei der deutschen Voranmeldung ein Rechercheergebnis oder ein Prüfungsergebnis vor der erforderlichen Ausland-Entscheidung erhalten werden. Deshalb sollte sofort mit dem Einreichen der Voranmeldung ein Rechercheantrag oder ein Prüfungsantrag gestellt werden.
In vielen Fällen zeigt das Recherche- oder Prüfungsergebnis einen solch nahen Stand der Technik, dass Auslandsanmeldungen und ihre hohen Kosten eingespart werden können oder in den Auslandsanmeldungen die nächstliegendsten Druckschriften berücksichtigt werden müssen. Im letzteren Fall werden die Chancen, im Ausland Patente zu erhalten, wesentlich erhöht.
Welche Patentierungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der Erfindung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Dies kann insbesondere auch durch Vorträge an wissenschaftlichen Veranstaltungen und durch Veröffentlichung von Aufsätzen und Abstracts in wissenschaftlichen Zeitschriften erfolgen. Auch Bekanntgabe durch den Erfinder selbst zerstört die Neuheit der Erfindung. Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand geeignet erscheint, auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt zu werden. Ein Beweis für diese Eignung muß im Stadium der Anmeldung noch nicht geführt werden. Als nicht gewerblich anwendbar gelten allerdings Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Stoffe und Hilfsmittel hierzu gelten indessen als gewerblich anwendbar. Erfindungshöhe
Eine Erfindung hat Erfindungshöhe, wenn der Erfindungsgedanke für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend war. Ein großer Fortschritt gegenüber dem Stand der Technik ist dabei nicht notwendig.
Braucht man einen Patentanwalt für eine Patentanmeldung?
Für die Anmeldung im Inland benötigt man keinen Patentanwalt, für die Anmeldung im Ausland muss man sich an einen in dem jeweiligen Land bestellten Patentanwalt wenden. Meistens greift man auch im Inland auf fachlichen Rat eines Patentanwalts zurück, da die Formulierung der Patentansprüche kompliziert ist.
Zur optimalen Schutzrechtssicherung ist eine genaue Kenntnis des Patentrechts unerlässlich, da die Formulierung der Patentansprüche eine zentrale Bedeutung für das Patent und die Rechte daraus hat. Oft weist das Patentamt fehlerhafte Anmeldungen von Erfindungen zurück, die durch fachgerechte Unterstützung zur Patenterteilung führen könnten. Damit kann zum einen wertvolle Zeit verloren gehen und zum anderen das eigene Schutzrecht durch schlechte Formulierung späteren Entgegenhaltungen oder bei Streitigkeiten möglicherweise nicht standhalten.
Welche Unterlagen sind für eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen?
Um Patentschutz zu erlangen, muss ein Antrag auf Erteilung eines Patents eingereicht werden. Außerdem eine technische Beschreibung, in der einerseits auf den bekannten Stand der Technik eingegangen wird, andererseits Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung geschildert werden. Die Beschreibung sollte zweckmäßig durch eine oder mehrere technische Zeichnungen ergänzt werden. Ferner sind Patentansprüche zu formulieren, in denen festgelegt wird, was neu an der Erfindung ist und wofür konkret Patentschutz begehrt wird. Diese Unterlagen sind zusammen mit der Erfinderbenennung und einer Zusammenfassung in 3-facher Ausführung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
Welche Unterlagen sind für eine Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen?
Um Gebrauchsmusterschutz zu erlangen, muss ein Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters eingereicht werden. Außerdem eine technische Beschreibung, in der einerseits auf den bekannten Stand der Technik eingegangen wird, andererseits Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung geschildert werden. Die Beschreibung sollte zweckmäßig durch eine oder mehrere technische Zeichnungen ergänzt werden. Ferner sind so genannte Schutzansprüche zu formulieren, in denen festgelegt wird, was neu an der Erfindung ist, und wofür konkret Gebrauchsmusterschutz begehrt wird. Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind in 2-facher Ausführung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
Warum macht man eine Patentrecherche?Vielfach verbirgt sich in der Patentliteratur bis zu 90 % des Standes der Technik, vor allem in alt eingesessenen Wissenschaften und Fachrichtungen, wie z.B. Maschinenbau oder Chemie. So werden kostspielige Doppelerfindungen vermieden. Anregungen und Lösungsansätze anderer Erfinder bereichern das eigene Wissen und können vor Forschungsbeginn Richtung weisend sein. Für die eigene Patentanmeldung ist eine professionelle Recherche unerlässlich, da sie über den Stand der Technik weltweit informiert und Voraussetzungen zur Patentierung (insbesondere Neuheit) besser beurteilt werden können.
Durch eine Recherche gewinnt man zusätzlich einen Überblick über den möglichen Absatzmarkt und potenzielle Lizenznehmer oder Konkurrenten.
Wer macht eine Recherche?
Jeder kann eine eigene kleine Patentrecherche durchführen. Wie in allen Suchmaschinen ist auch hier die richtige Eingabe der Suchbegriffe wichtig, um alle Informationen zu erfassen. Im Internet gibt es kostenlose Anbieter von Datenbanken mit Patentinformationen.
Das Patentinformationszentrum der Hochschulbibliothek der RWTH Aachen (PIZ) bietet Beratung und Rechercheworkshops zum Thema an. Es gibt auch Rechercheure, die sich nur damit befassen, sowie spezielle Informations- und Recherchezentren als Anbieter einer kostenpflichtigen professionellen Recherche mit Technologiebewertung und Empfehlung einer Schutzrechtstrategie durch Marktanalyse.
Was gehört zum Stand der Technik?
Zum Stand der Technik gehören alle Kenntnisse, die der Öffentlichkeit auf eine beliebige Art zugänglich gemacht worden sind. Öffentlichkeit liegt vor, wenn ein beliebiger, nicht abgegrenzter Personenkreis, Kenntnis nehmen kann. Durch Vertraulichkeitsvereinbarungen kann verhindert werden, dass die Idee öffentlich gemacht werden darf. Ein Bruch dieser Vereinbarung bedeutet aber, dass die Idee öffentlich bekannt wurde.
Was ist eine Lizenz?Durch eine Lizenz erlaubt der Patentinhaber einer anderen Person, die patentierte Erfindung entweder gegen eine so genannte Lizenzgebühr, oder kostenlos zu verwenden. Die Lizenz kann eine ausschließliche Lizenz sein, die bedeutet, dass der Lizenznehmer berechtigt ist, die Erfindung zu benutzen (positiver Inhalt) und andere, einschließlich des Lizenzgebers, von der Benutzung auszuschließen (negativer Inhalt). Bei der einfachen Lizenz räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer lediglich das Recht ein, das Lizenzobjekt zu nutzen, ohne andere von der Nutzung ausschließen zu dürfen. Der Lizenzgeber bleibt daneben berechtigt, eigene Benutzungshandlungen vorzunehmen, weitere Lizenzen an Dritte zu erteilen und gegen unberechtigte Nutzer vorzugehen. Der grundlegende Unterschied zur Übertragung liegt darin, dass der Patentinhaber seine Rechtsstellung nicht veräußert, d.h. er bleibt Patentinhaber.
Was kann man bei einer Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzung machen?
Sollte eine patentierte Erfindung ohne Erlaubnis benutzt werden, kann der Inhaber des Schutzrechts den Verletzer des Schutzrechtes abmahnen und ggf. Schadensersatz fordern.
Zunächst ist es üblich, den Verletzer abzumahnen, d.h. auf die Verletzungshandlung aufmerksam zu machen und zur Unterlassung der Benutzung aufzufordern.
Für diese komplizierte Handlung sollte man einen Experten des Patentrechts zu Rate ziehen, da die rechtlichen Folgen beachtlich sein können. Sofern die unberechtigte Benutzung nicht eingestellt wird, sollte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Es kann eine Verletzungsklage erhoben werden, womit die Einstellung der Verletzungshandlungen sowie Schadensersatz erzwungen werden können. Außerdem können die Erzeugnisse, die die Erfindung nutzen, beschlagnahmt werden.
Was bedeuten die Zeichen ® © und ™ ?
Das ® - Zeichen (für „registriert") macht deutlich, dass der Begriff durch eine Markeneintragung geschützt ist. Die Benutzung ® - Zeichens ist jedoch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist ab rechtskräftiger Eintragung möglich. Es besteht allerdings keine Pflicht, eingetragene Marken mit diesem Zeichen zu versehen.
Das Zeichen „ ™ " (für „Trademark") hat dagegen seinen rechtlichen Hintergrund im anglo-amerikanischen Rechtsraum, es dient als Hinweis darauf, dass die Marke noch nicht registriert ist, sich also noch im Anmeldestadium befindet.
Das © Zeichen wird verwendet, um die geistige Urheberschaft für Texte, Gemälde, Filme und sonstige künstlerische Erzeugnisse zu beanspruchen. Das Urheberrecht wird aber nirgends angemeldet, es entsteht mit der Werkschöpfung.
Eine Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie - BMWi
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